Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Gt-Solar-Solution, Menzelstraße 28, 15741 Bestensee
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeines: Die Leistungen der Gt-Solar-Solution erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Gt-Solar-Solution nicht an – es sei denn, die Gt-Solar-Solution hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen der Gt-Solar-Solution und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. Zusicherungen und sonstige Zusagen der Vertreter und Mitarbeiter der Gt-Solar-Solution sind nur wirksam, wenn sie durch die Gt-Solar-Solution schriftlich bestätigt werden.
Umfang der Leistungen: Die Leistungen der Gt-Solar-Solution ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Die Gt-Solar-Solution ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
Einspeisung der elektrischen Energie: Die Gestaltung und der Abschluss eines Einspeisevertrags mit dem örtlichen Netzbetreiber liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Die Gt-Solar-Solution gibt hierzu umfassende Hilfestellung.
Zahlungsbedingungen: Die Zahlungsbedingungen werden nach Absprache mit dem Auftraggeber schriftlich in der Auftragsbestätigung konkretisiert.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls der Gt-Solar-Solution Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, kann die Gt-Solar-Solution ihre Lieferungen von einer vollständigen Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Auch für den Fall, dass der Auftraggeber eine fällige Zahlung bereits einmal verweigert oder länger als 2 Wochen in Verzug geblieben ist, kann die Gt-Solar-Solution ihre Lieferungen von einer vollständigen Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Falls der Auftraggeber die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Gt-Solar-Solution zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar.
Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Auftraggebers: Der Auftraggeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Es ist Sache des Auftraggebers, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Vertragsgegenstandes auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
Der Auftraggeber gestattet der Gt-Solar-Solution und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu Gebäuden, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Auftraggeber versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach betroffener Gebäude erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist, soweit erforderlich. Die Gt-Solar-Solution kann einen entsprechenden Nachweis vom Auftraggeber verlangen. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Gt-Solar-Solution berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu veranlagen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über.
Lieferfristen; Lieferverzug: Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Das gilt nicht, wenn die Gt-Solar-Solution die Verzögerung zu vertreten hat.
Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der Gt-Solar-Solution ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die der Gt-Solar-Solution die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere, aber nicht ausschließlich, widrige Wetterbedingungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei von der Gt-Solar-Solution beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern eintreten – hat die Gt-Solar-Solution auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen diese nicht zu vertreten.
Referenzen: Der Auftraggeber erteilt sein Einverständnis zur Verwendung von Fotos seiner Photovoltaik-Anlage in der Referenzdatenbank der Gt-Solar-Solution zu Vermarktungszwecken.
Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum an allen Komponenten des Vertragsgegenstandes geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält die Gt-Solar-Solution sich das Eigentum am Vertragsgegenstand vor. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Gt-Solar-Solution berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Vertragsgegenstandes zu verlangen.
Kosten für die Demontage des Vertragsgegenstandes sowie für technische Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt waren oder auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt sind, trägt der Auftraggeber selbst. Bis zum Eigentumsübergang hat der Auftraggeber den Vertragsgegenstand zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
Wird die von der Gt-Solar-Solution gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der Gt-Solar-Solution das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert der Ware der Gt-Solar-Solution im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Auftraggeber kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die Gt-Solar-Solution mit ihm darüber einig, dass er der Gt-Solar-Solution das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für die Gt-Solar-Solution verwahrt. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes untersagt. Die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht im Verzug ist.
Abnahme und Teilabnahme: Der Auftraggeber ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller vertraglich übernommenen Leistungen zur Abnahme verpflichtet. Mit der Abnahme beginnen die Verjährung und die Fälligkeit der Zahlungspflicht. Die Abnahme soll durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. § 640 BGB bleibt unberührt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Vertragssache vom Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist. Der Auftraggeber ist zudem zur Abnahme von vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen verpflichtet. Teilleistungen sind in sich abgeschlossene Einzelleistungen. Mit der Teilabnahme beginnt die Verjährung für die abgenommenen Leistungen und die Fälligkeit der Zahlungspflicht. Geringe Mängel verhindern nicht die Abnahme der Leistungen oder Teilleistungen und den Beginn der Gewährleistungspflicht sowie den Beginn der Zahlungspflicht. Sollten zum Abnahmezeitpunkt Mängel der Leistungen bestehen, werden diese im Abnahmeprotokoll erfasst und durch den Auftragnehmer behoben und abgemeldet. Geringe Mängel sind Mängel die den Betrieb des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinflussen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Displayanzeigen und Kommunikationsschnittstellen der Fernüberwachung, sowie optische Komponenten. Eine Erlaubnis zum Zahlungsrückhalt fälliger Zahlungen des Auftraggebers für geringe Mängel ist nicht erteilt.
Gewährleistung: Für Mängel haftet die Gt-Solar-Solution wie folgt: Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber der Gt-Solar-Solution unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Weist der Vertragsgegenstand bei Abnahme einen Mangel auf, ist die Gt-Solar-Solution zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der Auftraggeber darf den Vertragsgegenstand während der Gewährleistungsfrist nur durch einen qualifizierten Fachdienstleister warten und instand halten lassen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zum Vertragsgegenstand haben. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung sowie Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das Gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder nicht von der Gt-Solar-Solution eingebundener Dritter entstehen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 5 Jahren nach Abnahme oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes sofern gesetzlich keine kürzeren Verjährungsfristen vorgesehen sind.
Zusätzlich und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behält sich die Gt-Solar-Solution vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist die Gt-Solar-Solution zu keiner Garantieleistung verpflichtet. Im Falle eines Schadenfalles wird die Gt-Solar-Solution den Auftraggeber umfassend im Rahmen ihrer Möglichkeitenunterstützen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Gt-Solar-Solution den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie aber nicht ausschließlich für den entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Soweit die Haftung der Gt-Solar-Solution ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen der Gt-Solar-Solution.
Schlussbedingungen: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Sollte der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken aufweisen, verpflichten sich die Vertragspartner, anstelle der fehlenden Bestimmung unverzüglich eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Reglung gelten, die den Vorstellungen der Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass die Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien Erfüllungsort der Geschäftssitz der Gt-Solar-Solution.
Stand: 22.11.2024
